Sonderurlaub für Ehrenamtliche

Die vielfältigen Formen und Aktivitäten in der Jugendarbeit sind ohne ehrenamtliches Engagement undenkbar. Sie reichen von der Leitung von Jugendgruppen über die Organisation und Leitung von Fahrten und Freizeiten bis hin zur Wahrnehmung jugendpolitischer Interessen in Gremien. Die Bundesländer gewähren daher Ehrenamtlichen, die in der Jugendarbeit tätig sind, Sonderurlaub für leitende und helfende Tätigkeiten. Dies gilt entsprechend auch für Fußballvereine. Ehrenamtliche können Sonderurlaub für Ferienlager, Reisen, Ausflüge und Sportveranstaltungen sowie für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beantragen, sofern sie den oben genannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.
Durch die zusätzlichen Urlaubstage soll gewährleistet werden, dass geeignete Leiterinnen und Leiter für die verantwortungsvollen Aufgaben zur Verfügung stehen, ohne ihren regulären Urlaub "opfern" zu müssen. Denn Jugendarbeit, speziell Freizeiten, hat keinesfalls Erholungscharakter für die Verantwortlichen.
Dabei gilt es zu beachten, dass jedes Bundesland eigene Regelungen hat, die mitunter stark variieren. Beispielsweise werden nach dem Sonderurlaubsgesetz in Nordrhein-Westfalen bis zu acht Arbeitstage unbezahlter Sonderurlaub pro Kalenderjahr gewährt, in Baden-Württemberg hingegen bis zu 12 Tage. Auch unterscheiden sich die Altersgrenzen für die Antragsteller. In den meisten Bundesländern gelten die Gesetze nur für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern gelten andere Bestimmungen. Die exakten Regelungen und Ausführungen der Sonderurlaubsgesetze der einzelnen Bundesländer können bei den Landesverbänden erfragt werden.
(kr, 22.05.2009)